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BEDINGUNGEN

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, nachstehend bezeichnet als: “Bedingungen”, von Elcee Belux B.V. (Global Suppliers ist eine Marke von Elcee Belux BV).

Artikel 1 – Definitionen

1. In diesen Bedingungen haben die nachstehend aufgeführten Begriffe folgende Bedeutung:
(a) ELCEE: Elcee Belux B.V. mit satzungsgemäßem Sitz in Belgien, 2300 Turnhout, Tieblokkenlaan 8, eingetragen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (Kruispuntbank van Ondernemingen) unter der Nummer 0598.836.923, sowie ihr(e) Rechtsnachfolger und/oder von ihr bezeichnete (juristische) Personen sowie die zu dieser Gesellschaft gehörenden (Konzern)Gesellschaften und/oder Beteiligung(en) im Sinne von Artikel 1:20 des belgischen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (WVV);
(b) Käufer: derjenige, der mit ELCEE einen Vertrag geschlossen hat oder abschließen möchte;
(c) Lieferung: Bereitstellung der Produkte für den Käufer ab Werk oder EXW Ex Works (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart wurde;
(d) Vertrag: die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen ELCEE und dem Käufer über den Verkauf und die Lieferung der Produkte durch ELCEE an den Käufer;
(e) Parteien: ELCEE und der Käufer;
(f) Produkt(e): das/die durch ELCEE an den Käufer verkaufte(n) und zu liefernde(n)/gelieferte(n) Produkt(e) und Dienstleistungen. Die Definitionen haben im Singular und im
Plural die gleiche Bedeutung.

Artikel 2 – Anwendbarkeit

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil der und gelten für alle Verträge zwischen ELCEE und dem Käufer sowie für alle neuen Verträge und darüber hinaus alle Angebote, Offerten und (Rechts-)Handlungen von ELCEE mit dem, für den oder gegenüber dem Käufer, einschließlich außervertraglicher Pflichten.
2. Ein allgemeiner Hinweis des Käufers auf die von ihm verwendeten (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Anwendbarkeit. ELCEE lehnt die Anwendbarkeit der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich ab.
3. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und ELCEE, die vom Inhalt der von ELCEE verwendeten Bedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind nur gültig, soweit diese schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien zur Genehmigung unterzeichnet wurden.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder annulliert werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang gültig. ELCEE und der Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen oder annullierten Bestimmungen ersetzen, wobei dem Zweck und der Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich Rechnung getragen wird.
5. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung in einem zwischen ELCEE und dem Käufer geschlossenen Vertrag und einer Bestimmung in diesen Bedingungen hat die Bestimmung im Vertrag Vorrang.
6. ELCEE ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen einseitig zu ändern. In Bezug auf bestehende Dauerleistungsverträge mit dem Käufer treten Änderungen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zusendung der neuen Bedingungen durch ELCEE an den Käufer in Kraft, und wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zusendung widerspricht, gelten diese neuen Bedingungen. Einzelne (Kauf-)Verträge unterliegen immer den aktuellsten Bedingungen.
7. Werden diese Bedingungen akzeptiert, gelten sie auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer.

Artikel 3 – Angebote und Zustandekommen eines Vertrags

1. Alle Angebote von ELCEE sind freibleibend. ELCEE ist berechtigt, unterbreitete Angebote zu widerrufen, soweit diese vom Käufer noch nicht angenommen wurden. Die Angebote haben, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, eine Gültigkeitsdauer von maximal vierzehn (14) Tagen. Das Angebot basiert auf den Angaben, die der Käufer gegenüber ELCEE gemacht hat. ELCEE kann angemessenerweise nicht für materielle Irrtümer und/oder Schreibfehler in Angeboten, Offerten und Verträgen verantwortlich gemacht werden.
2. Die Annahme des unterbreiteten Angebots durch den Käufer hat durch Rücksendung des unterzeichneten, den Auftrag betreffenden Angebots per Post, per E-Mail oder per Telefax an ELCEE zu erfolgen. Zwischen ELCEE und dem Käufer kommt ein Vertrag in dem Moment zustande, in dem das vom Käufer zur Genehmigung unterzeichnete Angebot ELCEE erreicht hat, bzw., wenn ELCEE den Auftrag des Käufers schriftlich angenommen hat, mittels einer an den Käufer verschickten Auftragsbestätigung bzw. wenn ELCEE den Vertrag erfüllt hat.
3. Wenn der Käufer hinsichtlich der Annahme des Angebots Vorbehalte geltend macht oder daran Änderungen vornimmt, kommt, abweichend von Absatz 2 dieses Artikels, der Vertrag erst zustande, nachdem ELCEE dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat, dass er mit Art und Inhalt dieser Vorbehalte oder Änderung einverstanden ist.
4. Verträge, die zwischen dem Käufer und einem unbefugten Mitarbeiter von ELCEE zustande gekommen sind, sowie mündliche Vereinbarungen binden ELCEE erst, wenn sie dem Käufer von einem dazu bevollmächtigten Mitarbeiter von ELCEE schriftlich bestätigt wurden.
5. ELCEE ist jederzeit berechtigt, eine Bestellung unter Angabe eines gültigen Grunds (gültiger Gründe) (teilweise) abzulehnen und ohne in irgendeiner Weise für Schäden haftbar zu sein, zum Beispiel wenn ELCEE einen Hinweis oder eine Vermutung hat, dass der Käufer sich nicht an seine Zahlungsverpflichtungen halten wird und/oder die Produkte nicht verfügbar sind.
6. Wenn ELCEE für ein Angebot oder eine Offerte Kosten entstanden sind, ist sie berechtigt, diese Kosten an den Käufer weiterzugeben, wenn das Angebot oder die Offerte nicht ohne Angabe eines gültigen Grunds (gültiger Gründe) angenommen wird.

Artikel 4 – Ausführung

1. ELCEE wird sich nach bestem Vermögen bemühen, den Vertrag sorgfältig auszuführen, ggf. entsprechend den mit dem Käufer schriftlich festgelegten Vereinbarungen und Verfahrensweisen. Alle Arbeiten von ELCEE erfolgen aufgrund einer Anstrengungsverpflichtung, außer wenn und soweit in dem schriftlichen Vertrag ELCEE ausdrücklich ein
Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis mit ausreichender Genauigkeit beschrieben wird.
2. ELCEE behält sich jederzeit das Recht vor, für die Arbeiten Dritte einzuschalten, wenn es eine gute Ausführung der Arbeiten erfordert. 3. Der Käufer garantiert die Richtigkeit der ELCEE im Rahmen der Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Angaben und wird stets rechtzeitig alle erforderlichenErklärungen und Daten beschaffen. Der Käufer wird durch ELCEE dafür verantwortlich gemacht, im Auftrag des Käufers ausgeführte (Entwurfs)Arbeiten genau zu kontrollieren und eventuelle Abweichungen oder Unrichtigkeiten aufgrund der vom Käufer erteilten Auskünfte und Angaben innerhalb acht (8) Kalendertagen nach deren Eingang entsprechend den Bestimmungen in Artikel 8 dieser Bedingungen an ELCEE zu melden.
4. Die Produkte können infolge ihrer Art und des Produktionsverfahrens von den durch ELCEE verwendeten Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Abmessungen, Entwürfen,
Maßstabsmodellen und Berechnungen abweichen. Geringfügige Abweichungen geben dem Käufer nicht das Recht auf Zurückweisung der Produkte, Nachlass, Kündigung und/oder Schadensersatz. Unter geringfügigen Abweichungen sind zu verstehen: Abweichungen, die angemessenerweise keinen oder nur einen untergeordneten Einfluss auf den Gebrauchswert des Produkts haben.
5. Datierung der endgültigen Zeichnungen: Wenn der Kunde nach dem Auftragsdatum noch Anpassungen oder Erklärungen der endgültigen Zeichnungen vornimmt, verschiebt sich das Vertragsdatum auf 8 Tage nach der letzten Datierung dieser Zeichnungen oder Genehmigung des Kunden in Bezug auf eine mögliche Preisänderung oder Werkzeuganpassungen, die sich aus diesen Änderungen ergeben.

Artikel 5 – Kreditwürdigkeit

1. ELCEE behält sich jederzeit das Recht vor, vom Käufer zu verlangen, dass er eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber ELCEE stellt. Stellt der Käufer innerhalb der von ELCEE festgesetzten Frist keine oder nur eine unzureichende Sicherheit, befindet sich der Käufer sofort und ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung in Verzug und ist ELCEE berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen und/oder ganz oder teilweise zu annullieren.

Artikel 6 – Preise

1. Die durch oder im Namen von ELCEE angegebenen Preise verstehen sich in Euro, US-Dollar oder chinesischen RMB zuzüglich MwSt und basieren auf Lieferung EXW Ex Works (Incoterms 2020) am Standort von ELCEE oder einem von ELCEE benannten Ort und somit ausschließlich der Kosten der Lieferung, unter anderem Verpackung, Versand, Be- und Entladung, Transport, behördliche Abgaben, Versicherung, sofern die Parteien im Vertrag nichts anderes bestimmt haben.
2. Die zwischen ELCEE und dem Käufer vereinbarten Einheitspreise gelten auch für den Fall, dass durch ELCEE eine geringfügig (nämlich maximal 10% (zehn Prozent) mehr oder weniger) vom Vertrag abweichende Anzahl Produkte geliefert wird.
3. Die Preise, die in den von ELCEE herausgegebenen Katalogen, Preislisten oder anderen Broschüren angegeben sind, sind Richtpreise und für ELCEE unverbindlich; der Käufer kann daraus keinerlei Recht ableiten. Die vorgenannten Preise gelten nicht automatisch für den Vertrag und können durch ELCEE stets aktualisiert bzw. geändert werden.
4. Bei durch ELCEE auszuführenden Lieferungen auf der Basis EXW Ex Works (Incoterms 2020) gilt, dass die Preise auf den bei Angebotsabgabe geltenden Löhnen und Materialpreisen im Ursprungsland basieren, ausgedrückt in Euro, US-Dollar oder chinesischen RMB und umgerechnet zu dem zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung geltenden Kurs. ELCEE behält sich das Recht vor, Preisabweichungen (unter anderem infolge von Kursschwankungen, Rohstoffkosten, Transportkosten, Ein- und Ausfuhrgebühren), die vor oder nach Zustandekommen eines Vertrags (unter anderem bei endgültiger Bestellung durch den Käufer nach Genehmigung eines von ELCEE gelieferten Musters) und vor erfolgter Lieferung eintreten, zu korrigieren und an den Käufer weiterzuberechnen, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Wenn ELCEE im Auftrag und für Rechnung des Käufers Mehrarbeiten verrichtet hat, ist ELCEE berechtigt, die damit einhergehenden Kosten dem Käufer zu dem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, an dem die mit den Mehrarbeiten zusammenhängenden Kosten ELCEE bekannt sind. Unter Mehrarbeiten sind alle ausgeführten Arbeiten oder gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen zu verstehen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten sind und die erforderlich sind, um die Produkte entsprechend dem Vertrag zu liefern, oder die durch den Käufer bestellten Mehrarbeiten.
6. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesem Artikel hat ELCEE das Recht, ihre Preise jährlich mindestens entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erhöhen.

Artikel 7 – Vertragsdauer, Lieferung und Lieferzeit

1. Der Vertrag zwischen ELCEE und dem Käufer wird unbefristet abgeschlossen, außer wenn sich aus der Art des Vertrags etwas anderes ergibt oder die Parteien schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
2. Unbefristete Verträge können mittels eines Einschreibens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten beendet werden. Im Fall einer Vertragsbeendigung durch ELCEE ist sie in keinem Fall zu einer Vergütung (Schadensersatz) verpflichtet.
3. Befristet abgeschlossene Verträge verlängern sich nach Ablauf dieser
(a) Periode stillschweigend um die gleiche Dauer, für die der Vertrag ursprünglich geschlossen wurde, außer wenn eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ende des Vertrags mittels eines Einschreibens mitgeteilt hat, dass sie eine Verlängerung nicht wünscht. Im Fall einer Verlängerung des befristeten Vertrags hat jede Partei das Recht, den Vertrag mittels eines Einschreibens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zu beenden, woraufhin ein eventuell vorhandener und bestellter Vorrat umgehend ausgeliefert und fakturiert wird.
(b) Bei Vertragsbeendigung wird ELCEE alle für den Käufer bevorrateten Produkte und durch den Käufer bestellten Produkte dem Käufer in Rechnung stellen, und der Käufer hat die Rechnungen innerhalb dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, außer wenn zwischen ELCEE und dem Käufer andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(c) Bei Vertragsbeendigung hat der Käufer alle bei ELCEE für den Käufer vorgehaltenen Vorräte umgehend abzunehmen, und alle vom Käufer bestellten, aber bei ELCEE noch nicht bevorrateten Produkte müssen vom Käufer umgehend zu dem Zeitpunkt abgenommen werden, an dem diese Produkte ELCEE zur Verfügung stehen und durch ELCEE geliefert werden können.
4. Die von ELCEE einzuhaltende Lieferzeit beginnt an dem jeweils spätesten der folgenden Zeitpunkte:
(a) am Tag des Zustandekommens des Vertrags;
(b) am Tag des Eingangs der für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen bei ELCEE, unter anderem Daten, Genehmigungen u.dgl.; oder
(c) am Tag des Eingangs des vom Käufer als Vorauszahlung geschuldeten Betrags bei ELCEE;
(d) an dem Tag, an dem der Käufer die Ausführung von Mehrarbeiten im Sinne von Art. 6, Absatz 5 beauftragt hat und ELCEE diesen Auftrag angenommen hat;
(e) an dem Tag, an dem der Käufer endgültige (Entwurfs)Zeichnungen angenommen hat;
(f) falls durch den Käufer oder in dessen Auftrag in endgültigen (Entwurfs)Zeichnungen noch Änderungen angebracht werden, nachdem diese vom Käufer bereits angenommen wurden, am Tag der Annahme der Änderungen durch den Käufer.
5. Eine zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit ist niemals endgültig.
6. Die durch ELCEE zu liefernden Produkte gelten als in dem Moment geliefert, in dem diese ab Werk (EXW Ex Works, Incoterms 2020) am Standort von ELCEE bzw. einem durch ELCEE benannten Ort versandbereit sind und der Käufer darüber informiert wurde.
7. ELCEE ist berechtigt, an den Käufer eine geringfügig (maximal 10% (zehn Prozent) mehr oder weniger) vom Vertrag abweichende Anzahl Produkte zu liefern. ELCEE ist jederzeit berechtigt, die Lieferung in Teilen vorzunehmen.
8. Der Käufer ist gehalten, die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung in Empfang zu nehmen. Wenn der Käufer die durch ELCEE gelieferten Produkte aus eigenen Beweggründen nicht in Empfang zu nehmen wünscht, werden diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers durch ELCEE eingelagert. Wenn der Käufer die eingelagerten Produkte nicht innerhalb drei (3) Monaten nach Einlagerung abholt, ist ELCEE berechtigt, die eingelagerten Produkte an Dritte zu verkaufen und zu liefern. Eventuell damit einhergehendefinanzielle Verluste wird ELCEE dem Käufer in Rechnung stellen. Gleichzeitig wird ELCEE dem Käufer die ELCEE entstandenen Kosten in Rechnung stellen, die unter anderem Versand-, Lager- und Verwaltungskosten einschließen.

Artikel 8 – Reklamationen

1. Die durch ELCEE gelieferten Produkte müssen durch den Käufer unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Lieferung gründlich auf eventuelle Mängel, Unzulänglichkeiten und/oder Abweichungen kontrolliert werden. Eventuell sichtbare Mängel müssen innerhalb acht (8) Kalendertagen nach Lieferung schriftlich an ELCEE gemeldet werden. Nur diejenigen Mängel, die billigerweise nicht innerhalb der vorgenannten Frist vom Käufer hätten festgestellt werden können, die jedoch innerhalb eines (1) Monats nach Lieferung nachträglich festgestellt werden, müssen innerhalb der letztgenannten Frist schriftlich an ELCEE gemeldet werden. Geschieht dies nicht, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferten Produkte angenommen hat. Die obige Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass ELCEE in der Lage ist, adäquat zu reagieren. Der Käufer muss ELCEE Gelegenheit geben, eine Reklamation zu prüfen (prüfen zu lassen).
2. Eine Reklamation seitens des Käufers setzt seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Käufer bleibt in diesem Fall zu Abnahme und Bezahlung der sonstigen bestellten
Produkte verpflichtet.
3. Wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert und nachweist, dass diese Mängel oder Unzulänglichkeiten eine Folge davon sind, dass ELCEE anrechenbar ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Käufer nicht nachgekommen ist, wird ELCEE – nach eigenem Ermessen – für kostenlose Reparatur oder Ersetzung der Produkte sorgen. Eine Kündigung des Vertrags durch den Käufer ist nur möglich, soweit ELCEE nicht in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten oder Mängel zu beseitigen oder zu beheben. Im Fall einer Ersetzung ist der Käufer gehalten, das ersetzte Produkt an ELCEE zu retournieren und ELCEE in deren Besitz zu bringen, sofern ELCEE nichts anderes angibt.

Artikel 9 – Risiko und Eigentumsübertragung; Zurverfügungstellung

1. Die Lieferung erfolgt auf der Basis EXW Ex Works (Incoterms 2020) am Standort von ELCEE bzw. an einem von ELCEE benannten Ort. Die Gefahr von direkten und indirekten Schäden an den, oder verursacht durch die, gelieferten Produkte(n) geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über.
2. ELCEE behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr an den Käufer zu liefernden oder gelieferten Produkten vor, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Forderungen, die ELCEE gegenüber dem Käufer hat oder erwirbt, einschließlich Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der vorgenannten Forderungen ergeben, vollständig erfüllt sind.
3. Wenn ein durch ELCEE geliefertes Produkt, für welches ELCEE den Eigentumsvorbehalt geltend macht, in einen anderen EU-Mitgliedsstaat als die Niederlande einführt, unterliegt
der Eigentumsvorbehalt dem Recht dieses anderen Mitgliedsstaats für den Fall,dass das Recht diesbezüglich für ELCEE günstigere Bestimmungen enthält.
4. ELCEE hat das Recht, jederzeit die Rückgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten zu verlangen, zum Beispiel im Fall eines (drohenden) Insolvenzverfahrens oder wenn die Beitreibung seiner Forderungen gefährdet wird, zum Beispiel wenn sich die Finanzsituation des Käufers erheblich verschlechtert. Die Vollstreckung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der gelieferten Produkte durch ELCEE berühren den Vertrag nicht. Durch ELCEE an den Käufer auf Probe gelieferte Produkte werden, ohne schriftliche Gegendarstellung oder freigemachten Retourenempfang an ELCEE innerhalb sechs (6) Wochen nach Lieferung als endgültig geliefert angesehen.
5. Wenn ELCEE dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Sachen zur Verfügung gestellt hat, bleibt ELCEE Eigentümer derselben. Der Käufer wird diesbezüglich
mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen. Dies bedeutet unter anderem, dass der Käufer Verhaltensweisen unterlässt, die zum Untergang dieser Sachen (z.B. durch Geschäftsgründung, Kopieren, Vermischung oder sonstiges) oder zur Beanspruchung oder Belastung von Rechten Dritter oder zu Schäden führen können.
6. Der Käufer hat die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Sachen auf eigene Kosten und zu den üblichen Bedingungen gegen alle Schäden, die ganz oder teilweise aus Verlusten oder Beschädigungen, gleich welcher Ursache, resultieren, zu versichern.
7. Der Käufer verwendet die in Absatz 5 genannten Sachen auf eigene Gefahr für den Zweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Dies bedeutet unter anderem, dass ELCEE nicht für Schäden haftet, die dem Käufer aus deren Verwendung in irgendeiner Form und aus welchem Grund auch immer entstehen, es sei denn, diese Schäden beruhen auf vorsätzlichem oder bewusst fahrlässigem Handeln von ELCEE.

Artikel 10 – Bezahlung

1. Die Bezahlung der durch ELCEE gelieferten Produkte, erbrachten Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten hat innerhalb dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, außer wenn zwischen ELCEE und dem Käufer schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
2. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der vom Käufer geschuldete Betrag dem von ELCEE angegebenen Bank- oder Girokonto gutgeschrieben wurde.
3. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Aufschub oder Verrechnung, außer wenn zwischen den Parteien schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Bei Überschreitung der unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Zahlungsfrist befindet sich der Käufer in Verzug, ohne dass dazu eine nähere Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Käufer ELCEE eine Zinsvergütung im Sinne des Gesetzes vom 2. August 2002 betreffend die Bekämpfung der Zahlungsrückstände bei Handelsgeschäften. Alle sonstigen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die ELCEE für die Beitreibung der unbezahlten Beträge entstanden sind, gehen zulasten des Käufers. Die außergerichtlichen Beitreibungskosten betragen mindestens 15% (fünfzehn Prozent) des vom Käufer geschuldeten Betrags bei einem Minimum von € 250,00 ohne MwSt pro Beitreibung. Davon unberührt bleibt das Recht von ELCEE, den Käufer für den tatsächlichen Schaden, der ihm entsteht oder entstanden ist, in Regress zu nehmen.
5. Wenn durch ELCEE eine Kreditbegrenzung berechnet wurde, kann diese nur abgezogen werden, wenn die Zahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.
6. ELCEE hat das Recht, die vom Käufer vorgenommenen Zahlungen zuerst von den Kosten abzuziehen, anschließend von den aufgelaufenen Zinsen und schließlich von der Hauptsumme und den laufenden Zinsen.
7. ELCEE ist jederzeit berechtigt, ihre – fälligen oder nicht fälligen – Forderungen gegen den Käufer mit Forderungen zu verrechnen, die der Käufer gegenüber ELCEE und allen mit ELCEE verbundenen Gesellschaften hat. ELCEE ist gleichzeitig berechtigt, Forderungen des Käufers gegenüber mit ELCEE verbundenen Gesellschaften mit Forderungen zu verrechnen, die ELCEE gegenüber dem Käufer hat. Soweit dafür die Zustimmung des Käufers erforderlich ist, gilt diese Zustimmung als an ELCEE bedingungslos und unwiderruflich erteilt.

Artikel 11 – Garantien

1. Die durch ELCEE zu liefernden Produkte erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die daran zum Zeitpunkt der Lieferung angemessenerweise gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind. Spezifische Qualitätsanforderungen müssen ausdrücklich vereinbart sein. Geringfügige, in der Branche übliche oder technische unvermeidbare Abweichungen und Unterschiede in Bezug auf Qualität, Farbe, Abmessung oder Endbearbeitung werden nicht als Mängel angesehen und sind kein Grund für Aussetzung, Aufhebung oder Schadensersatz.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Lieferung, es sei denn, die Art des Produkts widerspräche dem, außer wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn die durch ELCEE eingeräumte Garantie eine Sache betrifft, die durch einen Dritten produziert wurde, beschränkt sich die Garantie auf diejenige Garantie, die der (Dritt)Hersteller der Sache einräumt, soweit nichts anderes schriftlich angegeben ist.
3. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel als Folge oder Ergebnis von unsachgemäßem oder unangemessenem Gebrauch entstanden ist, zum Beispiel wegen falscher
Lagerung oder Wartung durch den Käufer und/oder durch Dritte bzw. wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ELCEE am Produkt Änderungen vorgenommen haben bzw. dies beabsichtigen, daran andere Sachen befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden soll(t)en oder wenn diese auf andere als die vorgeschriebene Art und Weise bearbeitet wurden und wenn der Käufer seine (Zahlungs) Verpflichtungen gegenüber ELCEE noch nicht erfüllt hat.
4. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersetzung dem Käufer in Rechnung gestellt.

Artikel 12 – Höhere Gewalt

1. Neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und der Rechtsprechung verstanden wird, bezeichnet höhere Gewalt in diesen Bedingungen jeden vom Willen von ELCEE oder des Käufers unabhängigen Umstand, wodurch die Erfüllung des Vertrags auf Dauer oder zeitweilig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gilt in jedem Fall die Nichterfüllung (nicht rechtzeitige Erfüllung) seitens ELCEE oder des Käufers infolge von drohender Kriegsgefahr, Krieg, Aufruhr, Brand, Überschwemmung, Schäden durch Krieg oder Unruhen, Erdbeben, Wasserschaden, Betriebsbesetzung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Störungen in der Energieversorgung, Nichterfüllung der Garantie, Personalmangel, Streiks, Epidemien und Pandemien, Krankheit (von Personal), verspäteter Lieferung oder mangelnder Eignung von Materialien und Rohstoffen, anrechenbaren Versäumnissen oder unrechtmäßigen Verhaltensweisen von Zulieferern von ELCEE oder von durch ELCEE eingeschalteten Dritten, Solvenzoder Liquiditätsproblemen auf Seiten von ELCEE.
2. Während der Zeit des Bestehens der höheren Gewalt kann ELCEE ihre Verpflichtungen gemäß dem Vertrag aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei (2) Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den Teil aufzulösen, der noch nicht ausgeführt wurde, ohne Verpflichtung zur Vergütung von Schäden an die andere Partei. Die ELCEE bereits entstandenen Kosten müssen vom Käufer an ELCEE vergütet werden.

Artikel 13 – Haftung

1. Weder ELCEE noch ihr(e) Mitarbeiter noch (ein) durch ELCEE eingeschaltete(r) Dritte(r) ist/sind haftbar für Schäden, gleich aus welchem Grund und welcher Art, die dem Käufer oder einem Dritten in Verbindung mit der Lieferung von Produkten, dem Gebrauch von Produkten, dem Besitz von Produkten oder Mängeln an gelieferten Produkten entstehen, die nicht ELCEE anzurechnen sind, unter anderem nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Reparatur- oder Neulieferungsverpflichtung, und zwar jeweils vorbehaltlich Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit auf Seiten von ELCEE.
2. Wenn und soweit ELCEE in irgendeiner Weise haftbar sein sollte, haftet sie ausschließlich für direkte Schäden. Die Haftung von ELCEE für dem Käufer entstandene indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unter direkten Schäden sind unter anderem zu verstehen: Folgeschäden, Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für die Beurteilung und/oder Kontrolle von Produkten, entgangener Gewinn oder Einkommenseinbußen, Produktionsverlust, Stagnationsschäden, Strafen und Umweltschäden.
3. Die Haftung von ELCEE für direkte Schäden beschränkt sich in jedem Fall auf die Verpflichtung zur Neulieferung bzw. auf die Verpflichtung zur Zahlung des sich auf den Vertrag beziehenden mittleren Rechnungsbetrags während der letzten sechs (6) Monate vor dem Schadensereignis, bei einem Höchstbetrag, den die Versicherung von ELCEE gegebenenfalls ausschüttet, und zwar jeweils nach Wahl von ELCEE.
4. Es handelt sich nicht um ein (anrechenbares) Versäumnis und somit nicht um Haftung seitens ELCEE: solange der Käufer gegenüber ELCEE in Verzug ist, die Produkte anormalen Umständen ausgesetzt wurden bzw. unvorsichtig oder unsachgemäß benutzt wurden oder die Produkte länger als normal eingelagert wurden und anzunehmen ist, dass der Qualitätsverlust darauf zurückzuführen ist.
5. Der Käufer stellt ELCEE für alle Ansprüche Dritter frei, denen bei der Ausführung des Vertrags Schaden entsteht und deren Ursache jemand anderem als ELCEE anzurechnen ist, und für Ansprüche Dritter in Verbindung mit den zwischen dem Käufer und diesen Dritten geschlossenen Verträgen.
6. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 betreffend Werbung und der Bestimmungen in diesem Artikel betreffend die Haftung von ELCEE, beträgt die Verjährungsfrist bzw. der Fälligkeitstermin aller Forderungen und Einsprüche gegenüber ELCEE und den durch ELCEE an der Ausführung des Vertrags beteiligten Dritten ein (1) Jahr oder eine kürzere Frist, wenn dies gesetzlich festgelegt ist.
7. Haftungsbegrenzende Bedingungen, die Zulieferer und Dritte ELCEE entgegenhalten können, können in gleicher Weise auch durch ELCEE dem Käufer entgegengehalten werden.
8. Alle Aufträge werden ausschließlich durch ELCEE angenommen, auch wenn ausdrücklich festgelegt ist, dass Arbeiten durch eine bestimmte Person ausgeführt werden. Die Arbeitnehmer und andere, die für oder im Namen von ELCEE, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auch nicht, tätig sind, sind nicht persönlich gebunden, verantwortlich oder haftbar. Unbeschadet obiger Bestimmungen werden diese Bedingungen auch für jeden Dritten ausbedungen, der, in einem Beschäftigungsverhältnis oder auch nicht, bei der Ausführung eines Vertrags eingeschaltet wird oder in Verbindung damit haftbar ist oder sein kann.

Artikel 14 – Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte

1. ELCEE behält beim Zustandekommen des Vertrags alle geistigen Eigentumsrechte und Datenbankrechte in Bezug auf das (die) im Rahmen der Ausführung des Vertrags zu
liefernde(n) Produkt(e). Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, erteilt ELCEE eine nichtexklusive Lizenz für ihre eventuellen Rechte an geistigem Eigentum für die Produkte.
2. ELCEE behält alle Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, geistige(n) Eigentumsrechte(n) und Datenbankrechte(n) an allen dem Käufer durch ELCEE oder Dritte zur Verfügung gestellten Sachen, wie – jedoch nicht beschränkt auf – Unterlagen, Titel, Logos, Artikel, Kopien, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, fotografische Aufnahmen, Lithos, Filme, Informationsträger, Computerprogramme, Adressdateien und/oder Datenbestände. Der Käufer ist zur Verwendung dieser Sachen nur berechtigt, soweit dies im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Vertrags unbedingt notwendig ist und soweit der Käufer seinen (Zahlungs)Verpflichtungen gegenüber ELCEE nachgekommen ist.
3. Der Käufer wird alle Kopien, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, fotografische Aufnahmen, Lithos, Filme, Informationsträger, Computerprogramme und/oder Datenbestände, sowohl einwandfreie als auch abgelehnte, stets auf Verlangen von ELCEE und innerhalb eines Monats nach Lieferung an ELCEE zurückgeben bzw. auf Verlangen von ELCEE archivieren bzw. nach schriftlicher Abstimmung mit ELCEE vernichten, und in diesem Fall ist ELCEE ein Nachweis der erfolgten Vernichtung vorzulegen. Der Käufer ist ohne schriftliche Zustimmung von ELCEE nicht zur Bekanntmachung oder Vervielfältigung, gleich in welcher Form, berechtigt. Eine Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4. Der Käufer garantiert, dass er geistige Eigentumsrechte von ELCEE oder Dritten nicht verletzen wird und dass der Ausführung des Vertrags durch ELCEE und/oder der Lieferung der Produkte durch ELCEE keine Rechte Dritter entgegenstehen, und er stellt ELCEE und ihre Kunden für alle Ansprüche in Bezug auf eine Verletzung und vergleichbare Ansprüche in Bezug auf Know-how, einschließlich unerlaubten Wettbewerbs u.dgl., frei.

Artikel 15 – Geheimhaltung und Datenschutz

1. Der Käufer, sein Personal und von ihm eingeschaltete Dritte sind zu strikter Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen betreffend ELCEE verpflichtet, die ihm in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Ausführung zur Kenntnis gelangen sollten, und zwar einschließlich des Bestehens des Vertrags und der Art, des Grunds und des Ergebnisses der ausgeführten Arbeiten. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt nach Ablauf der Vertragsausführung in Kraft.
2. In Bezug auf die Informationen, die ELCEE dem Käufer zukommen lässt, verpflichtet sich der Käufer:
(a) alle angemessenen Maßnahmen für eine sichere Aufbewahrung zu treffen;
(b) die empfangenen Informationen nur aufgrund des “need to know principle” zu verbreiten; und
(c) die Informationen nicht länger zu behalten als für die Ausführung des Vertrags angemessenerweise notwendig ist.
3. Der Käufer sorgt dafür, dass sein Personal und von ihm eingeschaltete Dritte eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnen, die den Inhalt dieses Artikels umfasst. Auf Wunsch von ELCEE wird der Käufer ELCEE mit Abschriften der Geheimhaltungserklärung(en) versehen.
4. Der Käufer garantiert, dass er geistige Eigentumsrechte von ELCEE oder Dritten nicht verletzen wird und dass der Ausführung des Vertrags durch ELCEE und/oder der Lieferung der Produkte durch ELCEE keine Rechte Dritter entgegenstehen, und er stellt ELCEE und ihre Kunden für alle Ansprüche in Bezug auf eine Verletzung und vergleichbarer Ansprüche in Bezug auf Know-how, einschließlich unerlaubten Wettbewerbs u.dgl., frei.

Artikel 16 – Kündigung

1. Wenn eine Partei den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt oder bei der Erfüllung eines Vertrags eine Frist überschritten wird, wodurch nach Ansicht dieser Partei feststeht, dass die andere Partei die Vereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, dann hat diese Partei, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, das Recht, den Vertrag durch schriftliche Inverzugsetzung an die andere Partei unverzüglich ganz oder teilweise zu kündigen.
2. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Zahlung einer Entschädigung zu kündigen, falls für (oder zulasten von) eine(r) der Parteien Konkurs beantragt wurde oder wenn sich eine der Parteien tatsächlich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Konkursverfahren befindet, das Unternehmen geschlossen wurde oder sich in Liquidation befindet, erforderliche Genehmigungen verlorengegangen sind, das Unternehmenseigentum (ein Teil desselben) oder Gegenstände, die zur Durchführung des Vertrags bestimmt sind, gepfändet wurden, (im Fall einer natürlichen Person) die Partei verstorben ist, eine (juristische) Fusion stattfindet oder ein wesentlicher Teil der Kontrolle auf einen Dritten übergeht.
3. Wenn die oben unter Absatz 1 und/oder 2 genannten Fälle eintreten, sind die (künftigen) Forderungen der Partei, die sie gegenüber der anderen Partei geltend macht, sofort und vollständig fällig.
4. Wenn ELCEE den Vertrag kündigt, hat der Käufer alle an ihn gelieferten Produkte sofort auf eigene Kosten als zu Unrecht geliefert zu retournieren, außer wenn der Käufer seine sämtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, sodass infolgedessen auf den Produkten kein Eigentumsvorbehalt mehr ruht.
5. Eine Kündigung im Sinne dieses Artikels kann nicht zur Folge haben, dass Rechte von ELCEE enden, die nach dem angemessenen Urteil von ELCEE aufgrund ihrer Art den Zweck haben, nach Kündigung in Kraft zu bleiben.

Artikel 17 – Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ELCEE irgendein sich aus dem Vertrag ergebendes Recht auf Dritte zu übertragen. Die Begrenzung der Übertragbarkeit hat neben schuldrechtlicher Wirkung auch warenrechtliche Wirkung. Der Käufer gewährt ELCEE im Voraus das Recht, die sich aus den Verträgen ergebenden Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Artikel 18 – Produktrückruf

1. Der Käufer ist verpflichtet, die für die Rückverfolgung der Produkte erforderlichen Daten zu sammeln und zu speichern. Mithilfe dieses ‘Rückverfolgungssystems’ muss es dem Käufer in jedem Fall möglich sein, ELCEE (soweit zutreffend) direkt zu melden: 1) welche Produkte speziell von ELCEE stammen; 2) an welche Abnehmer die durch ELCEE gelieferten Produkte weiterverkauft wurden.
2. Wenn dem Käufer ein Mangel oder der Verdacht auf einen Mangel an den gelieferten Produkten zur Kenntnis gelangt, hat der Käufer ELCEE darüber sofort und aus eigener Initiative zu informieren. Der Käufer gibt in jedem Fall an: 1) die Art des Mangels; 2) die Produktionsdaten der an ELCEE gelieferten und möglicherweise unsicheren Produkte; 3) die Namen der Abnehmer der durch ELCEE gelieferten und möglicherweise unsicheren Produkte; 4) alle sonstigen Informationen, die wichtig sein können.
3. Wenn nach dem Urteil von ELCEE für die Prüfung eines möglicherweise unsicheren Produkts und/oder die zu treffenden Maßnahmen weitere Informationen nötig sind, beschafft der Käufer auf Verlangen kostenlos alle relevanten Informationen, über die er verfügt oder über die er angemessenerweise verfügen könnte.
4. ELCEE und der Käufer werden anschließend in gemeinsamer Absprache prüfen, ob (und wenn ja welche) Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, die durch einen möglichen Mangel an dem durch ELCEE gelieferten Produkt entstanden ist. Die zu treffenden Maßnahmen können unter anderem einschließen, dass ein Produktrückruf erfolgt.
5. ELCEE kann den Käufer verpflichten, einen Produktrückruf durchzuführen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers, es sei denn, die Ursache des Produktrückrufs sei auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von ELCEE zurückzuführen, oder soweit sich die Haftung von ELCEE aus zwingendem Recht ergibt.

Artikel 19 – Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands

1. Auf alle Verträge, für die diese Bedingungen gelten, sowie die Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten, die sich daraus ergeben, findet ausschließlich belgisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn eine an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Käufer innerhalb der Europäischen Union, die sich aus Verträgen bzw. davon abgeleiteten Verträgen ergeben, werden ausschließlich den Gerichten vorgelegt, die dafür aufgrund des Firmensitzes von ELCEE zuständig sind. Rechtsstreitigkeiten mit dem Käufer, der außerhalb der Europäischen Union seinen Sitz hat, die sich aus Verträgen bzw. aus davon abgeleiteten Verträgen ergeben, werden entsprechend Teil VI des Gerichtsgesetzbuches durch nur einen Schlichter beigelegt, wobei Ort des Schiedsverfahrens Antwerpen (Belgien) ist und das Verfahren in niederländischer Sprache stattfindet, es sei denn, ELCEE beschließt, ein Verfahren in dem Land anhängig zu machen, in dem der Käufer seinen Sitz hat, und unbeschadet des Rechts der Parteien, einstweilige Anordnungen zu treffen.

Artikel 20 – Gültig ab

1. Diese Bedingungen gelten ab 14. Oktober 2021.
3. Der niederländische Text der Bedingungen ist für deren Auslegung stets entscheidend.